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Reiseversicherung


Auslandkrankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen) bieten ihren Versicherten über die Auslandskrankenscheine Versicherungsschutz nur in den Ländern die dem Sozialversicherungsabkommen angehören, dies sind im wesentlichen nur die EU-Staaten. Der Versicherungsschutz über den Auslandskrankenschein stellt den Deutschen im Ausland einem dort gesetzlich versicherten Inländer gleich, es gelten damit alle vor Ort bestehenden Beschränkungen hinsichtlich Arzt- und Krankenhausauswahl sowie national unterschiedliche Selbstbeteiligungsregelungen. Auslandsreisekrankenversicherungen sind daher für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sinnvoll, um im Ausland unfassend abgesichert zu sein. Auch Privatkrankenversicherte, die in ihrem Versicherungsschutz entweder Selbstbeteiligungen vereinbart oder im Krankenhaus nur die sog. “Regelleistungen“ (also Mehrbettzimmer und Stationsarzt) versichert haben oder deren Versicherungen nur zeitlich begrenzt im Ausland gelten, sowie beihilfeberechtigte Personen mit privater Inlandskrankenversicherung sollten eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.

REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG (RRV)
Bis zur Höhe des versicherten Reise-/Mietpreises Ersatz der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten (Stornokosten) aus versichertem Grund Bei Nichtantritt der Reise. Bei Nichtnutzung des Mietobjekts. Ersatz der zusätzlich entstehenden Hinreise-Mehrkosten, Bei verspätetem Antritt aus versichertem Grund. Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel von über zwei Stunden, sofern die An- und Abreise zum versicherten Arrangement gehören, max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Stornierung angefallen wären. Versicherte Gründe: Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Tod. Arbeitsplatzwechsel, sofern die Probezeit in die versicherte Reisezeit fällt. Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit. Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer versicherten Person. betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel. Impfunverträglichkeit. Schwangerschaft. erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter. Unerwarteter Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst. Bruch von Prothesen. Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person. Was ist nicht versichert? Wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, besteht in allen Sparten kein Versicherungsschutz. Wenn der Versicherungsfall durch eine Erkrankung ausgelöst wurde, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt wurde.
Abschlussfrist
Alle Reisekosten, die die Reiserücktrittsversicherung enthalten, sind sofort bei der Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn abzuschließen. Liegen zwischen der Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiseversicherung spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung erfolgen.



Hier gehts zum Onlineabschluss:

Reiseversicherung diverse Versicherungspakete
Produktinfo Reiserücktrittversicherung (als PDF Datei).


Auslandsreise-Krankenversicherung (Jahrestarif)
Bedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung für Aufenthalte bis zu 1 Jahr (als PDF Datei).
     Beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres, bis max. 56 Tg je Reise
Produktinfo Reisekrankenversicherung (als PDF Datei).