|
|
 |
|
 |
| |
Reiseversicherung

Auslandkrankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen)
bieten ihren Versicherten über die Auslandskrankenscheine
Versicherungsschutz nur in den Ländern die dem Sozialversicherungsabkommen
angehören, dies sind im wesentlichen nur die EU-Staaten.
Der Versicherungsschutz über den Auslandskrankenschein
stellt den Deutschen im Ausland einem dort gesetzlich versicherten
Inländer gleich, es gelten damit alle vor Ort bestehenden
Beschränkungen hinsichtlich Arzt- und Krankenhausauswahl
sowie national unterschiedliche Selbstbeteiligungsregelungen.
Auslandsreisekrankenversicherungen sind daher für Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkassen sinnvoll, um im Ausland unfassend
abgesichert zu sein.
Auch Privatkrankenversicherte, die in ihrem Versicherungsschutz
entweder Selbstbeteiligungen vereinbart oder im Krankenhaus
nur die sog. “Regelleistungen“ (also Mehrbettzimmer
und Stationsarzt) versichert haben oder deren Versicherungen
nur zeitlich begrenzt im Ausland gelten, sowie beihilfeberechtigte
Personen mit privater Inlandskrankenversicherung sollten eine
Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.
REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG (RRV)
Bis zur Höhe des versicherten Reise-/Mietpreises
Ersatz der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten (Stornokosten) aus versichertem Grund
Bei Nichtantritt der Reise.
Bei Nichtnutzung des Mietobjekts.
Ersatz der zusätzlich entstehenden Hinreise-Mehrkosten,
Bei verspätetem Antritt aus versichertem Grund.
Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel von über zwei Stunden, sofern die An- und Abreise zum
versicherten Arrangement gehören, max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer Stornierung
angefallen wären.
Versicherte Gründe:
Unfall, unerwartete schwere Erkrankung oder Tod.
Arbeitsplatzwechsel, sofern die Probezeit in die versicherte Reisezeit fällt.
Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit.
Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes
einer versicherten Person.
betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel.
Impfunverträglichkeit.
Schwangerschaft.
erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen
oder strafbaren Handlungen Dritter.
Unerwarteter Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst.
Bruch von Prothesen.
Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant
behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person.
Was ist nicht versichert?
Wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeiführt, besteht in allen Sparten kein Versicherungsschutz.
Wenn der Versicherungsfall durch eine Erkrankung ausgelöst wurde, die zum Zeitpunkt des
Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss
behandelt wurde.
Abschlussfrist
Alle Reisekosten, die die Reiserücktrittsversicherung enthalten, sind sofort bei der Buchung, jedoch
spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn abzuschließen. Liegen zwischen der Reisebuchung und
Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiseversicherung spätestens am 3.
Werktag nach Reisebuchung erfolgen.
Hier gehts zum Onlineabschluss:
Produktinfo Reiserücktrittversicherung (als PDF Datei).
Bedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung für Aufenthalte bis zu 1 Jahr (als PDF Datei).
Beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres, bis max. 56 Tg je Reise
Produktinfo Reisekrankenversicherung (als PDF Datei). |
|
| |
| |
| |
|
 |
|