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  Was ist versichert?

Sinn und Zweck ist die Einkommensabsicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit durch eine vom Versicherungssummen solange zu zahlende Rente, wie die Berufsunfähigkeit andauert, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Schlußalter. Private Berufsunfähigkeitsversicherungen erbringen standard-mäßig die volle vereinbarte Rentenhöhe bereits bei einer Berufsunfähigkeit ab 50%, unterhalb 50% erfolgt keine Leistung.


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  Wie sehen die Bedingungen aus ?

Berufsunfähigkeit liegt bedingungsgemäß dann vor, wenn die versicherte Person infolge ärztlich attestierter Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, voraussichtlich dauer nd außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Nach den heutigen Bedingungen können Versicherte im Berufsunfähigkeitsfall nicht mehr auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Nach aktueller Rechtssprechung liegt allerdings dann keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebens-stellung entspricht, konkret ausübt und daraus Einkünfte von ca. 80% der vorherigen Höhe erzielt.

Ebenfalls keine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Selbständige(r) nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb ihres Betriebes weiter tätig sein könnte oder als Angestellte(r) nach Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes weiter tätig sein könnte und der Arbeitgeber einer solchen Umgestaltung zustimmt.

Die Berufsunfähigkeitsrentenzahlung setzt mit Beginn des 7.Monats der Berufsunfähigkeit ein, wenn dieser Zustand für die Dauer von 6 Monaten bestanden hat und für mindestens weitere 6 Monate prognostiziert wird. Mit Beginn der Rentenzahlung endet der vorherige Bezug des Krankengeldes der gesetzlichen bzw. des Krankentagegeldes der privaten Krankenversicherung, die Arbeitsunfähigkeit ("Krankschreibung") wird zur Berufsunfähigkeit.

Außer bei Berufsunfähigkeit zahlt die private Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann eine Rente, wenn zwar keine Berufsunfähigkeit nach obiger Definition vorliegt, aber für die Dauer von 6 Monaten eine ununterbrochene Pflegebedürftigkeit in bestimmten Umfang bestanden, entsprechende tägliche Pflege stattgefunden hat und dieser Zustand andauert. Entscheidend für eine Rentenzahlung ist der Umfang der notwendigen täglichen persönlichen Hilfe.

Weil das Risiko einer Berufsunfähigkeit wesentlich von Beruf und bisherigem Gesundheitszustand eines Menschen abhängt, werden im Antrag Fragen gestellt, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um zu vermeiden, daß der Versicherer im Leistungsfall einer >BERUFSUNFÄHIGKEIT< die Zahlung mit der Begründung verweigern kann, die versicherte Person hätte sich mit Falschangaben oder Auslassungen im Antragsfragebogen den gewünschten Versicherungsschutz verschafft.

Die Versicherungen ordnen den bei Vertragsschluß aktuell ausgeübten Beruf einer bestimmten Risikoklasse zu. Je nach Anbieter gibt es bis zu 5 Klassen, die unterschiedlich hohe Beitragssätze aufweisen. Berufliche Veränderungen während bereits bestehender Verträge führen auch bei neuem höheren Risiko nicht zu Höherstufungen, bestehende Einstufungen in hohe Risikoklassen können hingegen korrigiert werden, wenn das Risiko durch dauerhaften Berufswechsel geringer wird.

Da die Berufsunfähigkeitsversicherung einem Bereicherungsverbot unterliegt, (d.h. im Falle einer Berufsunfähigkeit darf keine finanzielle Besserstellung gegenüber der vorher berufstätigen Zeit erfolgen), müssen für die maximal zulässige Gesamthöhe einer Berufsunfähigkeitsabsicherung im Verhältnis zum Arbeitseinkommen eventuelle Ansprüche an bereits bestehende private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen oder im Einzelfall an Versorgungswerke berücksichtigt werden.

Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten mit dem Recht auf Inflationsausgleich durch jährliche Erhöhung von Beitrag und Leistung (Beitragsdynamik) abgeschlossen werden, um eine Entwertung der gewählten Rentenabsicherung zu vermeiden. Diese Anpassungen erfolgen jährlich ohne erneute Risikoprüfung, also unabhängig vom aktuellen Gesundheitszustand und Berufsbild und können auf Wunsch der versicherten Person ausgesetzt werden. Laufende Renten wegen Berufsunfähigkeit werden zum Inflationsausgleich jährlich erhöht. Berufsunfähigkeitsversicherungen können als eigenständiger Risikovertrag oder als "Zusatzbausteine" zu Kapital-, Renten- oder Risikolebensversicherungen abgeschlossen werden.

Mit der eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird ausschließlich die Rentenzahlung bei Berufs-unfähigkeit versichert. Der laufende Beitrag ist eine reine Risikoprämie, Kapital für eine Auszahlung am Vertragsende wird mit ihm nicht gebildet. Um jederzeit den vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können, werden die Prämien zunächst anhand allgemeiner Bevölkerungsstatistiken kalkuliert. Weil nicht jede Person versichert wird, also eine Risikoauslese stattfindet, und aus der Anlage der zur Rentenzahlung bereitgehaltenen Gelder Zinsen erwachsen, wird diese tarifliche "Brutto"-Prämie regelmäßig nicht in voller Höhe gebraucht.

Die Versicherungsgesellschaften gewähren ihren Versicherten daher Beitragsnachlässe - ermäßigte "Nettobeiträge" oder beitragsfreie zusätzliche "Bonusrenten"- solange die Häufigkeit der Berufsunfähigkeitsfälle beim jeweiligen Versicherer unterhalb der Gesamtstatistik bleibt. Die Höhe von Nachlaß oder zusätzlicher Bonusrente kann sich im Laufe des Vertrages ändern, wenn die tatsächliche Häufigkeit der Berufsunfähigkeitsfälle steigt oder sinkt.

Die Versicherungsdauer bestimmt der Kunde, grundsätzlich beträgt das maximale Endalter je nach Berufsgruppe 60 bzw. 65 Jahre. Je länger der Versicherungsschutz gewählt wird, desto höher ist der Beitrag. Wird z. B. bei Vertragsbeginn eine 25-jährige Laufzeit des Vertrages vereinbart, so bedeutet das nicht, daß der Kunde tatsächlich 25 Jahre versichert bleiben muß. Wer die Beiträge monatlich zahlt, kann nach dem 1.Jahr monatlich, wer jährlich zahlt, jährlich, den Vertrag kündigen. Der Versicherer hingegen ist gebunden und muß, wenn der Kunde nicht kündigt, die Versicherung 25 Jahre aufrechterhalten. Die bei Vertragsschluß gewählte Dauer kann hingegen nicht ohne erneute Risikoprüfung verlängert werden.



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  ... und die Leistungen der staatlichen BfA / LVA im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Leistungsvoraussetzung für eine Rente aus der staatlichen Rentenversicherung im Falle einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich - neben der Erfüllung der allgemeinen Anwartschaftszeit von 5 Jahren - die Beitragsentrichtung für 36 rentenversicherungspflichtige Monate innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Ein aus einem lückenlosen Angestelltenverhältnis oder Leistungsbezug des Arbeitsamtes (AlG/AlHi) heraus in den letzten 3 Jahren selbständig gewordener Mensch ist so in den ersten 24 Monaten der beruflichen Selbständigkeit über die staatliche Rentenversicherung noch weiter versichert, unabhängig davon, ob ab Beginn der Selbständigkeit freiwillige oder auch gar keine Beiträge mehr entrichtet werden. Über diesen Zeitraum hinaus können Selbständige mit freiwilligen Beiträgen ihren EU-/BU- Rentenanspruch an die BfA / LVA nur dann aufrechterhalten, wenn sie vor dem 01.01.1984 bereits für 60 Monate Beiträge entrichtet und danach bis zum Eintritt der BU / EU lückenlos weiter Beiträge gezahlt haben. Trifft dies nicht zu, kann in den ersten 5 Jahren der Selbständigkeit unwiderruflich die „Versicherungspflicht auf Antrag“ erlangt werden. Diese kostet pauschal den ½ Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung oder (2007) 19,9% des tatsächlichen Bruttoeinkommens. Im konkreten Einzelfall empfiehlt sich bei oder vor Aufnahme der Selbständigkeit ein Beratungstermin mit Klärung des persönlichen bisherigen Beitragsverlauf bei einer Regionalgeschäftsstelle der BfA oder zuständigen LVA.

Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterschied die gesetzliche Rentenversicherung bis zum 31.12.2000, ob es sich um Berufsunfähigkeit oder vollständige Erwerbsunfähigkeit handelt. Die Rentenhöhe beträgt im Falle von Berufsunfähigkeit 2/3 dessen, was bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Während eine berufsunfähig verrentete Person im Rahmen bestimmter Grenzen neben dem Rentenbezug weiter erwerbstätig sein darf ("Hinzuverdienst"), verliert eine Erwerbs-unfähige ihren Rentenanspruch im Falle jeglicher, auch selbständiger, Erwerbstätigkeit, die über einen "400 € - Job" hinausgeht.

Seit Inkraftsetzung des Rentenreformgesetzes zum 01.01.2001 haben sich die Leistungen der staatlichen Rentenversicherung im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundlegend geändert.

Verkürzt kann man sagen, daß nach Inkraftsetzung des RRG1999 eine Berufsunfähigkeitsrente in der früheren Form nicht mehr gewährt wird. An ihre Stelle ist die "teilweise Erwerbsminderungsrente“ (EMI-Rente) getreten, für deren Gewährung entscheidend ist, daß die betroffene Person jegliche Erwerbstätigkeit täglich nur noch maximal 6 Stunden ausüben kann. An die Stelle der vorherigen Erwerbsunfähigkeitsrente trat die "volle Erwerbsminderungsrente" für Menschen, die nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig arbeiten können.

Vorherige berufliche Stellung, Qualifikation und Arbeitsmarktlage werden bei der Entscheidung über die Gewährung einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderungsrente nicht mehr berücksichtigt. Die Höhe der teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt 50% der vollen Erwerbsminderungsrente.

Nur für Versicherte, die am 01.01.2001 bereits 40 Jahre alt waren (Geburtsjahrgang 1960 und älter) oder bereits Berufsunfähigkeitsrente bezogen, gibt es einen teilweisen Vertrauensschutz. Für sie wird für die Entscheidung, ob eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt wird, weiterhin die bisherige berufliche Stellung, Qualifikation und Arbeitsmarktlage berücksichtigt.

Staatliche Renten im Falle einer Erwerbsminderung (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) werden bis Alter 60 gezahlt, danach beginnt die Altersrente. Im Falle einer vorherigen Erwerbsunfähigkeits- bzw. vollen Erwerbsminderungsrente entspricht die Altersrente ab 60 in ihrer Höhe dem vorherigen Rentenbetrag.


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  Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

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Geburtsdatum:  
Aktuell ausgeübter Beruf und Ausbildung:  
Status:
(falls Student Fach und Semester)
 

Gewünschte monatliche Rentenabsicherung in EUR:  
Gewünschte Versicherungsdauer bis Alter:  
Wird Risikosport ausgeübt?
(z.B. Falschirmspringen, Drachen-, Segel-, Motorflug usw.)
  Ja
Sind längerfristige Auslandsaufenthalte (mehr als 2 Monate am Stück) geplant und wohin absehbar?   Ja

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Datenschutzklausel

Wir versichern, die uns überlassenen Daten mit der gebotenen Sorgfalt und Verschwiegenheit zu behandeln. Außerdem versichern wir die Daten ausschließlich zur Versicherungsvermittlung zu verwenden und sie in keinem Fall an Adresshändler o. ä. weiter zu geben!

Der Kunde willigt ein, dass Daten aus der Risikoanalyse an Versicherer, Maklerpools und Assekuradeure im erforderlichen Umfang übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Datenübermittlung erstreckt sich auch auf die Übermittlung von Daten an Rückversicherer. Gesundheitsdaten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsvermittlung erforderlich ist.