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Was ist versichert?
Sinn und Zweck ist die Einkommensabsicherung
im Falle einer Berufsunfähigkeit durch eine vom Versicherungssummen
solange zu zahlende Rente, wie die Berufsunfähigkeit andauert,
längstens bis zum vertraglich vereinbarten Schlußalter.
Private Berufsunfähigkeitsversicherungen erbringen standard-mäßig
die volle vereinbarte Rentenhöhe bereits bei einer Berufsunfähigkeit
ab 50%, unterhalb 50% erfolgt keine Leistung.
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Wie sehen die Bedingungen aus
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Berufsunfähigkeit liegt
bedingungsgemäß dann vor, wenn die versicherte Person
infolge ärztlich attestierter Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, voraussichtlich dauer nd außerstande
ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Nach
den heutigen Bedingungen können Versicherte im Berufsunfähigkeitsfall
nicht mehr auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Nach
aktueller Rechtssprechung liegt allerdings dann keine Berufsunfähigkeit
vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit,
die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden
kann und ihrer bisherigen Lebens-stellung entspricht, konkret
ausübt und daraus Einkünfte von ca. 80% der vorherigen
Höhe erzielt.
Ebenfalls keine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person als Selbständige(r) nach wirtschaftlich angemessener
Umorganisation innerhalb ihres Betriebes weiter tätig sein
könnte oder als Angestellte(r) nach Umgestaltung ihres
Arbeitsplatzes weiter tätig sein könnte und der Arbeitgeber
einer solchen Umgestaltung zustimmt.
Die Berufsunfähigkeitsrentenzahlung setzt mit Beginn des
7.Monats der Berufsunfähigkeit ein, wenn dieser Zustand
für die Dauer von 6 Monaten bestanden hat und für
mindestens weitere 6 Monate prognostiziert wird. Mit Beginn
der Rentenzahlung endet der vorherige Bezug des Krankengeldes
der gesetzlichen bzw. des Krankentagegeldes der privaten Krankenversicherung,
die Arbeitsunfähigkeit ("Krankschreibung") wird
zur Berufsunfähigkeit.
Außer bei Berufsunfähigkeit zahlt die private Berufsunfähigkeitsversicherung
auch dann eine Rente, wenn zwar keine Berufsunfähigkeit
nach obiger Definition vorliegt, aber für die Dauer von
6 Monaten eine ununterbrochene Pflegebedürftigkeit in bestimmten
Umfang bestanden, entsprechende tägliche Pflege stattgefunden
hat und dieser Zustand andauert. Entscheidend für eine
Rentenzahlung ist der Umfang der notwendigen täglichen
persönlichen Hilfe.
Weil das Risiko einer Berufsunfähigkeit wesentlich von
Beruf und bisherigem Gesundheitszustand eines Menschen abhängt,
werden im Antrag Fragen gestellt, die wahrheitsgemäß
beantwortet werden müssen, um zu vermeiden, daß der
Versicherer im Leistungsfall einer >BERUFSUNFÄHIGKEIT<
die Zahlung mit der Begründung verweigern kann, die versicherte
Person hätte sich mit Falschangaben oder Auslassungen im
Antragsfragebogen den gewünschten Versicherungsschutz verschafft.
Die Versicherungen ordnen den bei Vertragsschluß aktuell
ausgeübten Beruf einer bestimmten Risikoklasse zu. Je nach
Anbieter gibt es bis zu 5 Klassen, die unterschiedlich hohe
Beitragssätze aufweisen. Berufliche Veränderungen
während bereits bestehender Verträge führen auch
bei neuem höheren Risiko nicht zu Höherstufungen,
bestehende Einstufungen in hohe Risikoklassen können hingegen
korrigiert werden, wenn das Risiko durch dauerhaften Berufswechsel
geringer wird.
Da die Berufsunfähigkeitsversicherung einem Bereicherungsverbot
unterliegt, (d.h. im Falle einer Berufsunfähigkeit darf
keine finanzielle Besserstellung gegenüber der vorher berufstätigen
Zeit erfolgen), müssen für die maximal zulässige
Gesamthöhe einer Berufsunfähigkeitsabsicherung im
Verhältnis zum Arbeitseinkommen eventuelle Ansprüche
an bereits bestehende private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
oder im Einzelfall an Versorgungswerke berücksichtigt werden.
Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten mit dem Recht
auf Inflationsausgleich durch jährliche Erhöhung von
Beitrag und Leistung (Beitragsdynamik) abgeschlossen werden,
um eine Entwertung der gewählten Rentenabsicherung zu vermeiden.
Diese Anpassungen erfolgen jährlich ohne erneute Risikoprüfung,
also unabhängig vom aktuellen Gesundheitszustand und Berufsbild
und können auf Wunsch der versicherten Person ausgesetzt
werden. Laufende Renten wegen Berufsunfähigkeit werden
zum Inflationsausgleich jährlich erhöht. Berufsunfähigkeitsversicherungen
können als eigenständiger Risikovertrag oder als "Zusatzbausteine"
zu Kapital-, Renten- oder Risikolebensversicherungen abgeschlossen
werden.
Mit der eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
wird ausschließlich die Rentenzahlung bei Berufs-unfähigkeit
versichert. Der laufende Beitrag ist eine reine Risikoprämie,
Kapital für eine Auszahlung am Vertragsende wird mit ihm
nicht gebildet. Um jederzeit den vertraglichen Verpflichtungen
nachkommen zu können, werden die Prämien zunächst
anhand allgemeiner Bevölkerungsstatistiken kalkuliert.
Weil nicht jede Person versichert wird, also eine Risikoauslese
stattfindet, und aus der Anlage der zur Rentenzahlung bereitgehaltenen
Gelder Zinsen erwachsen, wird diese tarifliche "Brutto"-Prämie
regelmäßig nicht in voller Höhe gebraucht.
Die Versicherungsgesellschaften gewähren ihren Versicherten
daher Beitragsnachlässe - ermäßigte "Nettobeiträge"
oder beitragsfreie zusätzliche "Bonusrenten"-
solange die Häufigkeit der Berufsunfähigkeitsfälle
beim jeweiligen Versicherer unterhalb der Gesamtstatistik bleibt.
Die Höhe von Nachlaß oder zusätzlicher Bonusrente
kann sich im Laufe des Vertrages ändern, wenn die tatsächliche
Häufigkeit der Berufsunfähigkeitsfälle steigt
oder sinkt.
Die Versicherungsdauer bestimmt der Kunde, grundsätzlich
beträgt das maximale Endalter je nach Berufsgruppe 60 bzw.
65 Jahre. Je länger der Versicherungsschutz gewählt
wird, desto höher ist der Beitrag. Wird z. B. bei Vertragsbeginn
eine 25-jährige Laufzeit des Vertrages vereinbart, so bedeutet
das nicht, daß der Kunde tatsächlich 25 Jahre versichert
bleiben muß. Wer die Beiträge monatlich zahlt, kann
nach dem 1.Jahr monatlich, wer jährlich zahlt, jährlich,
den Vertrag kündigen. Der Versicherer hingegen ist gebunden
und muß, wenn der Kunde nicht kündigt, die Versicherung
25 Jahre aufrechterhalten. Die bei Vertragsschluß gewählte
Dauer kann hingegen nicht ohne erneute Risikoprüfung verlängert
werden.
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... und
die Leistungen der staatlichen BfA / LVA im Falle einer Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit
Leistungsvoraussetzung für eine Rente aus der staatlichen
Rentenversicherung im Falle einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
ist grundsätzlich - neben der Erfüllung der allgemeinen
Anwartschaftszeit von 5 Jahren - die Beitragsentrichtung für
36 rentenversicherungspflichtige Monate innerhalb der letzten
5 Jahre vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Ein aus einem lückenlosen Angestelltenverhältnis oder
Leistungsbezug des Arbeitsamtes (AlG/AlHi) heraus in den letzten
3 Jahren selbständig gewordener Mensch ist so in den ersten
24 Monaten der beruflichen Selbständigkeit über die
staatliche Rentenversicherung noch weiter versichert, unabhängig
davon, ob ab Beginn der Selbständigkeit freiwillige oder
auch gar keine Beiträge mehr entrichtet werden. Über
diesen Zeitraum hinaus können Selbständige mit freiwilligen
Beiträgen ihren EU-/BU- Rentenanspruch an die BfA / LVA
nur dann aufrechterhalten, wenn sie vor dem 01.01.1984 bereits
für 60 Monate Beiträge entrichtet und danach bis zum
Eintritt der BU / EU lückenlos weiter Beiträge gezahlt
haben. Trifft dies nicht zu, kann in den ersten 5 Jahren der
Selbständigkeit unwiderruflich die „Versicherungspflicht
auf Antrag“ erlangt werden. Diese kostet pauschal den
½ Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
oder (2007) 19,9% des tatsächlichen Bruttoeinkommens. Im
konkreten Einzelfall empfiehlt sich bei oder vor Aufnahme der
Selbständigkeit ein Beratungstermin mit Klärung des
persönlichen bisherigen Beitragsverlauf bei einer Regionalgeschäftsstelle
der BfA oder zuständigen LVA.
Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
unterschied die gesetzliche Rentenversicherung bis zum 31.12.2000,
ob es sich um Berufsunfähigkeit oder vollständige
Erwerbsunfähigkeit handelt. Die Rentenhöhe beträgt
im Falle von Berufsunfähigkeit 2/3 dessen, was bei vollständiger
Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Während eine berufsunfähig
verrentete Person im Rahmen bestimmter Grenzen neben dem Rentenbezug
weiter erwerbstätig sein darf ("Hinzuverdienst"),
verliert eine Erwerbs-unfähige ihren Rentenanspruch im
Falle jeglicher, auch selbständiger, Erwerbstätigkeit,
die über einen "400 € - Job" hinausgeht.
Seit Inkraftsetzung des Rentenreformgesetzes zum 01.01.2001
haben sich die Leistungen der staatlichen Rentenversicherung
im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundlegend
geändert.
Verkürzt kann man sagen, daß nach Inkraftsetzung
des RRG1999 eine Berufsunfähigkeitsrente in der früheren
Form nicht mehr gewährt wird. An ihre Stelle ist die "teilweise
Erwerbsminderungsrente“ (EMI-Rente) getreten, für
deren Gewährung entscheidend ist, daß die betroffene
Person jegliche Erwerbstätigkeit täglich nur noch
maximal 6 Stunden ausüben kann. An die Stelle der vorherigen
Erwerbsunfähigkeitsrente trat die "volle Erwerbsminderungsrente"
für Menschen, die nur noch unter 3 Stunden täglich
erwerbstätig arbeiten können.
Vorherige berufliche Stellung, Qualifikation und Arbeitsmarktlage
werden bei der Entscheidung über die Gewährung einer
teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderungsrente nicht
mehr berücksichtigt. Die Höhe der teilweise Erwerbsminderungsrente
beträgt 50% der vollen Erwerbsminderungsrente.
Nur für Versicherte, die am 01.01.2001 bereits 40 Jahre
alt waren (Geburtsjahrgang 1960 und älter) oder bereits
Berufsunfähigkeitsrente bezogen, gibt es einen teilweisen
Vertrauensschutz. Für sie wird für die Entscheidung,
ob eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt wird,
weiterhin die bisherige berufliche Stellung, Qualifikation und
Arbeitsmarktlage berücksichtigt.
Staatliche Renten im Falle einer Erwerbsminderung (Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit) werden bis Alter 60 gezahlt, danach
beginnt die Altersrente. Im Falle einer vorherigen Erwerbsunfähigkeits-
bzw. vollen Erwerbsminderungsrente entspricht die Altersrente
ab 60 in ihrer Höhe dem vorherigen Rentenbetrag.
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Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
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